Im Gegensatz zum Mietrecht für Wohnungen gilt im Kontext der Vermietung von Räumen zur gewerblichen Nutzung kein Mieterschutz, da sich Mieter und Vermieter ebenbürtig gegenüber stehen. In der Folge gelten deutlich weniger Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Abschluss eines Gewerbemietvertrags. Sehr viel freier können die Vertragsparteien bei Vertragsschluss unter anderem über den Mietzweck, den Mietzins, die Abrechnung der Nebenkosten, die Vertragslaufzeit, die Kündigungsfristen und die Kündigungsrechte entscheiden.
Tipp: Wenn Räume sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken genutzt werden und die gewerbliche Nutzung nicht eindeutig überwiegt, ist das Mietverhältnis nach dem Bundesgerichtshof rechtlich als Wohnraummietverhältnis zu behandeln (Urteil vom 9. Juli 2014, Az. VIII ZR 376/13).
Soll der Gewerbemietvertrag gekündigt werden, kommen sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter abhängig von der Vertragsgestaltung folgende Möglichkeiten in Betracht:
Nicht in jedem Fall ist es möglich, ein Gewerbemietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Ist das Mietverhältnis befristet, d.h. für einen bereits bei Vertragsschluss festgelegten Zeitraum abgeschlossen worden, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Tipp: In einem solchen Fall kommt neben den weiter unten dargestellten Kündigungsoptionen auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines Untermietvertrags in Betracht. Letzteres ist insbesondere auch wegen § 540 Abs. 2 S. 2 BGB interessant. Ein Anwalt sollte dann unbedingt
hinzugezogen werden.
Wenn im Gewerbemietvertrag keine Befristung erfolgt ist, kann das Mietverhältnis mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Anders als bei der Miete von Wohnraum ist die Kündigung nicht zu jedem Monat, sondern immer nur quartalsweise möglich: Die Kündigung des Gewerbemietverhältnisses muss dem Kündigungsempfänger bis zum 3. Werktag eines Quartals zugehen. Dabei zählen auch Samstage als Werktage.
Beispiel 1: Spricht ein Mieter die ordentliche Kündigung aus und geht das Schreiben dem Vermieter am 03.04. zu, endet das Mietverhältnis zum 31.09.
Beispiel 2: Spricht ein Mieter die ordentliche Kündigung aus und geht das Schreiben dem Vermieter am 05.04. zu, endet das Mietverhältnis erst zum 31.12.
Die im Gewerbemietrecht geltende Vertragsfreiheit ermöglicht es, in Mietvertrag individuelle Vereinbarungen hierzu zu treffen und z.B. eine längere oder kürzere Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien zu vereinbaren.
Sowohl befristete als auch unbefristete Gewerbemietverträge können bei vorliegen bestimmter Gründe außerordentlich gekündigt werden: Entweder muss eine vertraglich festgelegte Bedingung eingetreten sein oder es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der einer Vertragspartei von Gesetzes wegen ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gewährt. Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 BGB vorliegt, hängt vom Einzelfall und der jeweils einschlägigen Rechtsprechung ab. Die in § 543 Abs. 2 BGB aufgezählten wichtigen Gründe sind nicht abschließend sondern nur beispielhaft.
In einem solchen Fall muss meist zuvor eine schriftliche Abmahnung des Vertragspartners erfolgen, damit diese das grundsätzlich zur Kündigung berechtigende Problem beseitigen kann.
In besonderen Fällen können dem Mieter oder dem Vermieter Sonderkündigungsrechte zustehen.
Benötigen Sie Hilfe?
Unser Team berät Sie gerne!
Danke, dass Sie uns kontaktiert haben. Wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen.
Bitte beachten Sie, dass durch das Absenden Ihrer Anfrage noch keine Mandatierung von uns erfolgt ist. Bitte kontaktieren Sie uns in dringenden Fällen telefonisch, insbesondere dann, wenn Fristen abzulaufen drohen.
Ein Fehler ist aufgetreten.
Bitte versuchen Sie es später erneut.
Durch eine Anfrage entstehen Ihnen noch keine Kosten.