In Deutschland garantiert Art. 14 des Grundgesetzes jedem das Recht, sein Eigentum zu vererben oder selbst Erbe zu werden. Dabei finden sich insbesondere im BGB viele gesetzliche Regelungen, wem die Erbschaft im konkreten Fall zusteht und welche Rechte und Pflichten mit der Stellung als Erbe verbunden sein sollen. Viele dieser Regelungen sind jedoch nicht zwingend und können vom Erblasser – der vererbenden Person – nach seinen individuellen Wünschen ausgestaltet werden.
In welcher Form der Erblasser seine Wünsche festhalten kann, haben wir in einem gesonderten Artikel bereits erläutert.
Besonderes Augenmerk sollte jedoch darauf gelegt werden, diesen sogenannten „letzten Willen“ präzise und eindeutig zu formulieren und dabei nur Regelungen zu treffen, die auch rechtlich zulässig sind. Nach dem Tod des Erblassers kann dieser nicht mehr gefragt werden, wie er oder sie einen Satz in seinem oder ihrem Testament wirklich gemeint hatte, wenn dieser missverständlich formuliert wurde, oder was statt dessen gelten soll, wenn eine rechtlich unzulässige Regelung angeordnet wurde. Deshalb ist es gerade bei der Regelung der Erbschaft stets ratsam, sich von einem auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.
Als „Erbfolge“ bezeichnet man die Systematik, nach der sich bestimmt, wer der rechtmäßige Erbe eines Verstorbenen ist.
Hat der verstorbene Erblasser seinen letzten Willen weder in einem Erbvertrag noch in einem
Testament festgehalten, bestimmt sich der Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge, die im 5. Buch des BGB in den §§ 1924 ff. BGB geregelt ist. Entscheidend ist hiernach der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und der möglicherweise erbenden Person.
Nach der gesetzlichen Erbfolge sind grundsätzlich Ehegatten und gleichzeitig die Kinder des Verstorbenen zum Erbe berufen. Als Kind zählt dabei rechtlich auch das noch ungeborene, das adoptierte, sowie das nichteheliche Kind. Sollte ein Kind des Erblassers bereits vor dessen Tod verstorben sein, aber selbst Kinder hinterlassen – also die Enkel des Erblassers –, so erben diese statt des verstorbenen Kindes.
§ 1930 BGB regelt, dass Erben der 1. Ordnung in jedem Fall vorrangig vor Erben nachfolgender Ordnungen erben. Nur wenn kein Erbe der 1. Ordnung vorhanden ist, erben diejenigen der 2. und nachfolgenden Ordnungen.
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