Im Folgenden wollen wir Ihnen erläutern, was zur Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers gehört und in welchen Fällen es empfehlenswert ist, einen Testamentsvollstrecker zu beauftragen.
Ein Testamentsvollstreckers stellt sicher, dass die vom Erblasser getroffene Verfügung von Todes wegen ordnungsgemäß umgesetzt wird. Er verwaltet den Nachlass des Erblassers nach dessen Tod vorübergehend oder dauerhaft und verteilt ihn entsprechend dem Wunsch des Erblassers an die Erben. Dabei können ihm die Erben keine Weisungen erteilen. So soll sichergestellt werden, dass der Testamentsvollstrecker allein nach dem Willen des Erblassers handelt. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Testamentsvollstrecker aber dennoch: Sollte er seine Pflichten schuldhaft verletzen, ist er den Erben gem. § 2219 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist neben einem rechtswirksamen Testament oder Erbvertrag eine der einfachsten Möglichkeiten, um Konflikte unter den Erben nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden. Auch wenn sich unter den Erben minderjährige oder unerfahrene Personen befinden, ist es besonders ratsam, den Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker verwalten zu lassen, bis diese die Geschäftsfähigkeit und notwendige Reife erlangt haben, um ihr Erbe selbst verantwortungsvoll zu verwalten.
Zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers zählt neben der Verwaltung des Nachlasses u.a. die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Auszahlung von Pflichtteilen an die Pflichtteilsberechtigten, die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung, die Kündigung bestehender Verträge des Erblassers sowie die Bezahlung offener Rechnungen und Eintreibung bestehender Forderungen des Erblassers gegen Dritte.
Dabei kann der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers auch innerhalb des Nachlasses auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden. Beispielsweise kann angeordnet werden, dass nur das zum Nachlass gehörende Unternehmen vom Testamentsvollstrecker ggf. längerfristig verwaltet werden soll. Selbiges gilt auch in persönlicher Hinsicht bei der sog. Erbteilvollstreckung, bei dem von mehreren Erben nur die Anteile einzelner einer Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen sollen.
Grundsätzlich steht es dem Erblasser vollkommen frei, wen er als Testamentsvollstrecker benennen möchte. In der Praxis kann es sich anbieten, diese Aufgabe einem Rechtsanwalt zu übertragen, der über die notwendigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Erbrechts verfügt. Der Testamentsvollstrecker kann, muss aber nicht selbst zum Kreise der Erben gehören.
Der Erblasser hat die Wahl zwischen verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker:
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