Verfügung von Todes wegen

Arten der Verfügungen von Todes wegen

In Deutschland kann ein Erblasser auf verschiedene Arten festlegen, wer sein Erbe werden soll. Ein Erblasser kann seinem von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden „letzten Willen“ auf zwei Arten Geltung verschaffen: Mittels Testament oder durch Abschluss eines Erbvertrags. 


Testament und Erbvertrag haben als Gemeinsamkeit, dass bei beiden das Vermögen und andere Rechte des Erblassers erst mit dessen Tod auf den oder die Erben übergehen. Soll der Übergang schon zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen, ist dies durch eine Schenkung möglich. 

Testament

Ein Testament kann der Erblasser vollkommen ohne die Mitwirkung der Personen, die er als Erben einsetzen möchte, erstellen. Er kann dieses auch jederzeit grundsätzlich auch jederzeit noch ändern sowie ganz oder teilweise gemäß § 2253 BGB widerrufen. Etwas anderes kann z.B. gelten, wenn Ehegatten ein sog. gemeinschaftliches Testament errichtet haben und einer der Ehegatten bereits verstorben ist. Auch hiervon kann jedoch abgewichen werden, weshalb gerade bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testament oder wenn ein Ehegatte nach dem Tod des anderen ein gemeinschaftliches Testament ändern möchte stets der Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden sollte. 


Grundsätzlich kann der Erblasser sein Testament auch rein handschriftlich aufsetzen ohne jegliche Hilfsmittel oder fachkundigen Rat. Ob dies empfehlenswert ist, hängt vom Einzelfall ab. Auf einen mögliche Gefahr hierbei hatten wir bereits in einem früheren Beitrag zu den Grundsätzen des deutschen Erbrechts hingewiesen. Zu den verschiedenen Formen der Testamentserrichtung und was beim Schreiben eines Testaments beachtet werden muss, können Sie in einem separaten Beitrag von uns mehr erfahren. 


Je nach den Wünschen und den konkreten Lebensumständen des Erblassers, kann es sich anbieten, eine besondere Art eines Testaments zu errichten, wie beispielsweise einem sog. „Berliner Testament“ durch Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament – das nicht nur Verheiratete sondern auch eingetragene Lebenspartner errichten können – oder ein sog. Behindertentestament, das die besondere finanzielle Absicherung eines erbenden Menschen mit Behinderung ermöglicht. 


Unbedingt empfehlenswert ist ein Testament auch für unverheiratete Lebenspartner, da der länger Lebende anderenfalls nicht zum Erbe berufen ist. 

Erbvertrag

Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nur unter Mitwirkung einer weiteren Person geschlossen werden. Dies hängt mit dem strukturellen Unterschied zwischen den beiden Arten letztwilliger Verfügungen zusammen: Während ein Testament einseitig den Erben begünstigt, kann sich der Erblasser mittels Erbvertrag eine Gegenleistung durch den Erben zusichern lassen. Wie bei anderen Verträgen außerhalb des Erbrechts erhält der Vertragserbe seinen Anteil dann nur, wenn er die vertraglich vereinbarte Gegenleistung erbringt. Typische Gegenleistung kann z.B. das Erbringen von Pflegeleistungen des Vertragserben zugunsten des Erblassers sein. 


Für den Erbvertrag gelten gemäß § 2276 BGB deutlich strengere Formvorschriften als für das Testament: Er kann ausschließlich in notariell beurkundeter Form durch den Erblasser persönlich geschlossen werden. 


Abschließen kann der Erblasser einen Erbvertrag nicht nur mit einem zukünftigen Erben, sondern auch mit einem Vermächtnisnehmer. Mit zukünftigen Erben kann ein Erbvertrag ein- oder zweiseitig geschlossen werden. 


Der Widerruf eines Erbvertrags kann grundsätzlich nur im Einverständnis beider Vertragsparteien erfolgen. Dies gilt jedoch nur für sog. vertragsgemäße Verfügungen, nicht aber für im Erbvertrag enthaltene einseitige Verfügungen (z.B. die Benennung eines Testamentsvollstreckers), die keine Bindungswirkung entfalten und vom Erblasser jederzeit ohne die Zustimmung des Anderen widerrufen werden können. 


In einem separaten Beitrag können Sie noch mehr über die Besonderheiten eines Erbvertrags erfahren.

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