Welche Vor- und Nachteile die Wahl der GmbH als Rechtsform für ein Unternehmen hat, haben wir in einem
anderen Beitrag bereits erläutert. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick darüber geben, wie die Gründung einer GmbH abläuft.
Bereits in dem Moment, in dem sich mehrere Personen gemeinsam dazu entschließen, eine GmbH gründen zu wollen, entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Für sie gelten die Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch „BGB-Gesellschaft) oder – wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird – der offenen Handelsgesellschaft (OHG). In beiden Fällen haften alle Gesellschafter unbeschränkt für in diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen.
Tipp: Auch ein Handeln „im Namen der GmbH“ in diesem Stadium verpflichtet die Vorgründungsgesellschaft und löst eine unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter aus. Es ist deshalb Vorsicht geboten.
Ein Übergang der Aktiva und Passiva der Vorgründungsgesellschaft auf die im Rahmen der GmbH-Gründung nachfolgenden Gesellschaftsformen erfolgt nicht. Es besteht keine rechtliche Identität zwischen der Vorgrünungsgesellschaft und den Gesellschaften ihr nachfolgender Gründungsstadien.
Gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag von einem Notar beurkundet werden.
Außerdem müssen Geschäftsführer bestellt werden. Deren Rechte und Pflichten können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Die Geschäftsführer nehmen die von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen entgegen und melden daraufhin die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vor. Hierdurch entsteht eine sog. Vorgesellschaft („Vor-GmbH“).
Alle Vorschriften über eine GmbH, die nicht bereits eine erfolgte Eintragung im Handelsregister voraussetzen, finden ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Soll in diesem Gründungsstadium ein Wechsel eines Gesellschafters stattfinden, erfordert dies eine Änderung des Gesellschaftsvertrags; eine schlichte Übertragung von Geschäftsanteilen der Vorgesellschaft ist – anders als bei einer GmbH – noch nicht möglich.
Das zuständige Registergericht – meist das Amtsgericht am Sitz des für den Bezirk zuständigen Landgerichts – prüft, die vom Geschäftsführer mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und ob die Einlagen der Gesellschafter in der gemäß § 7 Abs. 2 GmbH erforderlichen Höhe geleistet wurden. Davon abgesehen hat das Registergericht nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht: Nur bei besonderen Mängeln des Gesellschaftsvertrages kann es eine Eintragung im Handelsregister versagen.
Durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister entsteht diese als juristische Person. Alle Aktiva und Passiva der Vor-GmbH gehen auf die GmbH über.
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