Es ist ein sich hartnäckig haltender Mythos, dass man z.B. unliebsame Kinder vollständig enterben kann. Bis auf die extrem seltenen Fälle gröbster Verfehlungen des potentiellen Erben gegenüber dem Erblasser ist dies aber so nicht Form möglich. Würde der Erblasser testieren, „Ich setze meine Frau als Alleinerbin ein. Meine Kinder sollen keinen Cent bekommen!“, könnten seine Kinder immer noch ihren gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil gegen die Erben geltend machen.
Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 BGB Abkömmlinge – also Kinder, Enkel, Urenkel etc. –, Eltern und Ehegatten des Erblassers, wenn der Erblasser diese in einer
Verfügung von Todes wegen von dem nach der
gesetzlichen Erbfolge eigentlich bestehenden Erbrecht ausgeschlossen hat.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Einen Pflichtteilsanspruch hat der übergangene Nicht-Erbe immer in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Berechtigten einen reinen Zahlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann also immer nur Geld von den Erben fordern, niemals zum Nachlass gehörende konkrete Gegenstände oder Immobilien.
Grundsätzlich kann der Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem das Erbe ausgeschlagen hat. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz u.a. für in einer Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten vor oder für Pflichtteilsberechtigte, die in ihrer Verfügung über den Erbanteil beschränkt sind (z.B. durch
Testamentsvollstrecker, Vermächtnis oder Auflagen). Daneben kann eine Ausschlagung auch Sinn ergeben für Erben, die nur als Vor- oder Nacherben eingesetzt wurden.
Mittels notarieller Verzichtserklärung kann ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten im Gegenzug für die Zahlung einer Abfindung. Dies hat für den Verzichtenden den Vorteil, dass er sofort Geld ausgezahlt bekommt und nicht erst nach dem Tod des Erblasses. Der Erblasser kann andererseits auf diese Weise sicherstellen, dass seine Erben sich später keinen Ansprüchen durch Pflichtteilsberechtigte ausgesetzt sehen.
Abgesehen vom Pflichtteilsverzicht können Pflichtteilsansprüche nur durch Schenkungen zu Lebzeiten oder eine Verlagerung des Vermögens in bestimmte Länder umgangen werden.
Näheres zu sog. Pflichtteilsstrafklauseln lesen Sie in unserem Beitrag zu speziellen Arten von Testamenten, da Pflichtteilsstrafklauseln sehr häufig in einem sog. Berliner Testament Verwendung finden.
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